Satzung

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Satzung des Hülser Bürgerverein e.V.

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1

Der Verein führt den Namen „Hülser Bürgerverein“, seit der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.

1.2

Sitz des Vereins ist Krefeld-Hüls.

1.3

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

2.1

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2

Zwecke des Vereins sind

  1. a) im Interesse aller Hülser Bürger und Bürgerinnen die Tradition im Krefelder Stadtbezirk zu wahren, das

Brauchtum sowie den Karneval zu fördern und den Heimatsinn zu pflegen,

  1. b) die Förderung der Alten- und Jugendhilfe,
  2. c) die Förderung und Durchführung von mildtätigen Zwecken, insbesondere durch Unterstützung, einkommensschwacher Personen und Familien.

2.3

Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch Stellungnahmen in kommunalen, kulturellen, sozialen, verkehrlichen und sonstigen Angelegenheiten zur Unterstützung der Hülser Bürger und Bürgerinnen in der Stadt Krefeld insbesondere

  1. a) durch Bestrebungen, die Heimat in ihrer natürlichen oder geschichtlichen Eigenart zu erhalten, Traditionen zu wahren und bei der Neugestaltung mitzuwirken,
  2. b) die Pflege des Hülser Brauchtums einschließlich des örtlichen Karnevals und der Teilnahme am

    Bottermaat,

  1. c) den Einsatz für Maßnahmen zur Schaffung, Erhaltung und Verbesserung lebensgerechter Umweltbedingungen in Hüls, in dem der Stadt Krefeld Anregungen zur Reinhaltung der Luft und der Bekämpfung des Lärms u.a. durch Einrichtung verkehrsberuhigter Zonen, besserer Straßenführung und zu ähnlichen Maßnahmen gegeben werden,
  2. d) Stellungnahmen zur Errichtung und Erhaltung von Naturschutz- und Naherholungsgebieten im Bereich von Hüls sowie die Pflege des örtlichen Erscheinungsbildes von Hüls (z.B. Aktion Saubere Stadt, Pflege des Barfußweges, Bouleturnier etc.),
  3. e) durch organisierte Altenfahrten, der Durchführung von Seniorennachmittagen und weiteren Veranstaltungen, um alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben der Gemeinschaft teilzunehmen,
  4. f) den Einsatz für den Bau und die Unterhaltung von Kindergärten, Kinderspielplätzen und Sanierung und Gestaltung von Spiel- und Aufenthaltsflächen für Kinder und Familien.

2.4

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er verfolgt keine parteipolitischen Ziele.

2.5

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.6

Mittel des Verein dürfen nur für die  satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 3 Mitgliedschaft

3.1

Mitglieder des Vereins können werden

  1. a) Alle Hülser Bürger und Bürgerinnen sowie Einwohner und Einwohnerinnen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. b) Alle Hülser Nachbarschaften, deren Ziele denen des Vereins nicht entgegenstehen. Nicht rechtsfähige werden im Verein durch eine von diesen der Geschäftsstelle des Vereins zu benennenden Person vertreten.
  3. c) Alle Hülser Vereine und Verbände, deren Ziele denen des Vereins nicht entgegenstehen.

3.2

Personen, die weder Einwohner oder Einwohnerinnen noch Bürger oder Bürgerinnen des Ortsteils Hüls sind, können Mitglieder werden, wenn sie die Ziele des Vereins unterstützen.

3.3

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller oder der Antragstellerin die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

4.2

Ein Austritt aus dem Verein ist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen möglich. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle des Vereins erfolgen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist ist der Eingang der Kündigung bei der Geschäftsstelle des Vereins maßgeblich.

4.3

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes  über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

4.4

Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Dem betroffenen Mitglied ist mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Beschlussfassung Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich  zu begründen und dem betroffenen Mitglied zuzusenden.

Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das betroffene Mitglied Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses bei der Geschäftsstelle des Vereins einzulegen. Der Vorstand kann der Beschwerde abhelfen, indem er seinen Beschluss aufhebt.

Hebt der Vorstand den Beschluss nicht auf, hat er binnen eines Monats nach fristgerechter Einlegung der Beschwerde eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Wird die Mitgliederversammlung nicht fristgerecht einberufen, gilt der Beschluss als aufgehoben.

  • 5 Mitgliedsbeitrag

 

5.1

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen.

5.2

Der Mitgliedsbeitrag ist für ein Jahr im Voraus im Januar des jeweiligen Jahres fällig.

  • 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand.

  • 7 Mitgliederversammlung

7.1

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

7.2

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen.

7.3

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt aufgrund Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder. Das Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist an die Geschäftsstelle des Vereins unter Beifügung einer Liste der für die Einberufung eintretenden Mitglieder schriftlich einzureichen und zu begründen. Das Verlangen auf Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist von jedem der Antrag stellenden Mitglieder zu unterschreiben.

7.4

Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt mindestens in Textform 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte von ihm dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einberufung kann auch durch Veröffentlichung in den „Hülser Mitteilungen“ als der Lokalzeitung von Hüls erfolgen. Hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung einzuhalten.

Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen sechs Tage vor der Versammlung mindestens in Textform bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein. Der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

7.5

In der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder des Vereins stimmberechtigt. Jedes Vereinsmitglied hat jeweils eine Stimme. Dies gilt auch für die unter § 3.1 lit b) und c) genannten Personenvereinigungen.

7.6

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit nichts anderes in der Satzung bestimmt ist.

7.7

Wahlen zum Vorstand erfolgen geheim, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt einstimmig, auf die geheime Wahl zu verzichten. Sofern 1/10 der erschienenen Mitglieder dies verlangen, erfolgen auch andere Abstimmungen geheim.

7.8

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. a) für die Genehmigung des Haushaltsplanes,
  2. b) für die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
  3. c) für die Entlastung des Vorstandes,
  4. d) für die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  5. e) für die Wahl der Kassenprüfer,
  6. f) für die Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
  7. g) für die Änderung der Vereinssatzung,
  8. h) für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  9. i) für die Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden des Vereins.

7.9

Über die Mitgliederversammlung sowie die dort gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt. Sie ist vom Schriftführer oder der Schriftführerin und dem oder der Ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen, Die Niederschrift ist in der folgenden ordentlichen Jahreshauptversammlung den Mitgliedern zur Kenntnisnahme vorzulegen, Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht bis zum Schluss dieser ordentlichen Mitgliederversammlung Einwände erhoben werden.

  • 7a. Durchführung der Mitgliederversammlung

7a.1

Die Mitgliederversammlung kann, ungeachtet der Bestimmungen zum schriftlichen Verfahren gemäß Ziffer 3. und vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen, nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands erfolgen:

  1. a) als physische Zusammenkunft der Mitglieder (sog. „Präsenzveranstaltung“),
  2. b) als Präsenzveranstaltung, an der nicht (physisch) anwesende Mitglieder zusätzlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (Telefon- oder Videokonferenz, Chat, etc.) teilnehmen können (sog. „Online-Präsenzversammlung“), oder
  3. c) ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (sog. „virtuelle Mitgliederversammlung“).

7a.2.

Der Vorstand hat die Art der Durchführung der Mitgliederversammlung zu bestimmen und in der Einladung mitzuteilen. Bei Versammlungen gemäß Ziffer 7a.1 a) und 1 b). hat er darüber hinaus den (technischen) Zugang zu den Versammlungen zu regeln und den Mitgliedern vor der Versammlung zur Verfügung zu stellen. Näheres zur technischen Ausgestaltung kann auch in einer Geschäftsordnung geregelt werden, welche die Mitgliederversammlung zu erlassen hat.

7a.3.

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können Beschlüsse auch ohne Versammlung gefasst werden (sog. „schriftliches Verfahren“). Ein solcher Beschluss im schriftlichen Verfahren ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen mindestens in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der nach der Satzung vorgesehenen Mehrheit gefasst wurde. Für die Form der Übermittlung von Beschlussanträgen an die Mitglieder gilt § 7 Ziffer 4. Die Frist zur Stimmabgabe soll mindestens vierzehn (14) Tage betragen, wobei diese nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands in dringenden Fällen auf bis zu fünf (5) Tage verkürzt werden kann. Das vom Vorstand zu ermittelnde Abstimmungsergebnis ist den Mitgliedern in der von § 7 Ziffer 4. angeordneten Form mitzuteilen.

  • 8 Vorstand

8.1

Der Vorstand besteht aus:

 

1)  dem oder der Ersten Vorsitzenden

2)  dem oder der Zweiten Vorsitzenden

3)  dem Schriftführer oder der Schriftführerin

4)  dem Kassierer oder der Kassiererin

5)  dem Ersten Beisitzer oder der Ersten Beisitzerin

6)  dem Zweiten Beisitzer oder der Zweiten Beisitzerin

7)  dem Dritten Beisitzer oder der Dritten Beisitzerin

8)  dem Vierten Beisitzer oder der Vierten Beisitzerin

9)  dem Fünften Beisitzer oder der Fünften Beisitzerin

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

8.2

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Um eine kontinuierliche Vorstandsarbeit zu gewährleisten, erfolgen die Vorstandswahlen im Wechsel.

In ungeraden Jahren sind zu wählen:

1)  der oder die Erste Vorsitzende

2)  der Schriftführer oder die Schriftführerin

3)  der Erste Beisitzer oder die Erste Beisitzerin

4)  der Dritte Beisitzer oder die Dritte Beisitzerin

5)  der Fünfte Beisitzer oder die Fünfte Beisitzerin

In geraden Jahren sind zu wählen:

1)  der oder die Zweite Vorsitzende

2)  der Kassierer oder die Kassiererin

3)  der Zweite Beisitzer oder die Zweite Beisitzerin

4)  der Vierte Beisitzer oder die Vierte Beisitzerin

8.3

Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der oder die erste Vorsitzende, der oder die Zweite Vorsitzende, der Schriftführer oder die Schriftführerin und der Kassierer oder die Kassiererin sind einzeln zu wählen. Die Beisitzer können im Block gewählt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mehrheitlich beschließt und die zur Wahl stehenden Kandidaten und Kandidatinnen dem zustimmen.

8.4

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer der oder des Ausgeschiedenen einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin wählen.

8.5

Der Vorstand tagt wenigstens einmal im Kalendervierteljahr. Die Einladung erfolgt spätestens 10 Tage vor der Vorstandssitzung mindestens in Textform durch den Ersten Vorsitzenden oder die Erste Vorsitzende, der oder die die Tagesordnung festlegt und diese in der Einladung angibt. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Antragsrecht zur Tagesordnung. Der Antrag zur Tagesordnung muss spätestens drei Tage vor der Vorstandssitzung bei der Geschäftsstelle des Vereins mindestens in Textform eingehen.

8.6

Eine außerordentliche Vorstandssitzung findet statt, wenn

  1. a) der oder die Erste Vorsitzende eine solche für sachdienlich erachtet

oder

  1. b) dies 1/3 der Vorstandsmitglieder schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins beantragen. Der Antrag ist von jedem der Antrag stellenden Vorstandsmitglieder zu unterschreiben. Er ist nur zulässig, wenn er eine Begründung enthält und den oder die Tagesordnungspunkte benennt, zu dem die außerordentliche Vorstandssitzung tagen soll.

Die außerordentliche Vorstandssitzung auf Antrag von 1/3 der Vorstandsmitglieder ist binnen einer Woche nach Antragseingang  von dem oder der Ersten Vorsitzenden durch Versendung einer entsprechenden Einladung unter Beifügung der Tagesordnung, die den aus dem Antrag ersichtlichen Tagesordnungspunkt enthalten muss, einzuberufen.

8.7

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch  Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
  2. b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. c) Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
  4. d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
  5. e) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern
  6. f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

8.8

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend sind, mit der Maßgabe, dass davon mindestens ein Mitglied dem geschäftsführenden Vorstand angehört. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

 

8.9

Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht für das zurückliegende Kalenderjahr sowie einen Haushaltsplan für das laufende Kalenderjahr vorzulegen.

8.10

Über die Vorstandssitzungen und die dort gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von dem Ersten oder der Ersten Vorsitzenden und von dem Schriftführer oder der Schriftführerin unterzeichnet. Die Niederschrift ist in der nächsten Vorstandssitzung allen Vorstandsmitgliedern zur Genehmigung vorzulegen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn bis zum Ende dieser Sitzung gegen sie keine Einwände erhoben werden. Von der genehmigten Niederschrift erhalten alle Vorstandmitglieder eine Abschrift.

8.11

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und die einzelnen Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder festlegen.

8.12

Der Schriftführer oder die Schriftführerin fungiert als Geschäftsstelle des Vereins.

8.13

Für die Durchführung der Vorstandssitzungen gilt §7a. entsprechend mit der Maßgabe, dass über die Art der Durchführung der Vorstandssitzungen der erste Vorsitzende oder die erste Vorsitzende alleine bestimmt.

  • 9 Kassenprüfer

9.1

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr gewählt. Die aufeinander folgende Wiederwahl eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin ist einmal zulässig.

9.2

Als Kassenprüfer oder Kassenprüferin ist nur wählbar, wer nicht dem Vorstand angehört. Kassenprüfer müssen nicht zwingend Mitglieder des Vereins sein.

  • 10 Vertretung des Vereins

10.1

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Erste Vorsitzende, der oder die Zweite Vorsitzende, der Schriftführer oder die Schriftführerin und der Kassierer oder die Kassiererin (geschäftsführender Vorstand).

10.2

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der oder die Erste Vorsitzende und der Schriftführer oder die Schriftführerin gemeinsam den Verein vertreten. Im Verhinderungsfalle  werden der oder die Erste Vorsitzende durch den Zweiten Vorsitzenden oder die Zweite Vorsitzende und der Schriftführer oder die Schriftführerin durch den Kassierer oder die Kassiererin vertreten.

  • 11 Änderung der Vereinssatzung

11.1

Änderung der Vereinssatzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

11.2

Beabsichtigte Änderungen der Vereinssatzung im Sinne vo § 11.1 müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung angegeben werden.

  • 12 Auflösung des Vereins

 

12.1

Die Auflösung des Vereins bedarf der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der erschienenen Mitglieder.

12.2

Eine beabsichtigte Vereinsauflösung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angegeben werden.

12.3

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der oder die Erste Vorsitzende sowie der Kassierer oder die Kassiererin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

12.4

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Heimatverein Hüls e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der Heimatverein Hüls e.V. bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr existent sein, ist das Vereinsvermögen dem VdK Ortsverband Krefeld-Hüls für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zu überlassen.

  • 13 Definition

13.1

Sitz der Geschäftsstelle des Vereins ist die Anschrift des jeweiligen Schriftführers oder der jeweiligen Schriftführerin.

13.2

Hülser Bürger und Bürgerinnen im Sinne dieser Satzung sind diejenigen natürlichen Personen, die ihren ersten Wohnsitz im Krefelder Stadtbezirk Hüls haben.

13.3

Hülser Einwohner und Einwohnerinnen im Sinne dieser Satzung sind diejenigen natürlichen Personen, die im Krefelder Stadtbezirk Hüls einen anderen als den ersten Wohnsitz haben.

13.4

Der Begriff der „Änderung der Vereinssatzung“ im Sinne dieser Satzung umfasst auch Änderungen des Vereinszwecks.

  • 14 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt in Kraft mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 22.04.2023, nicht jedoch vor Eintragung in das Vereinsregister. Bis zum Tag der Eintragung in das Vereinsregister bleibt die bisherige Satzung vom 25.03.2017 in der Gestalt, die sie durch die satzungsändernden Beschlüsse der Folgezeit gewonnen hat, in Kraft. Danach tritt sie außer Kraft.


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